AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Institute Dr. Schrader,
Max‐Planck‐Str. 6, 37603 Holzminden

I. Geltung der Bedingungen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für die gesamten laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Instituten Dr. Schrader, namentlich der Institut Dr. Schrader Creachem GmbH und Institute Dr. Schrader International GmbH, (im Folgenden „Auftragnehmer“) sowie dem Kunden der Institute Dr. Schrader (im Folgenden „Auftraggeber“).
  2. Entgegenstehende oder Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn und soweit sie von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos leistet.
  3. Es gelten vorrangig die Bedingungen gemäß den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers.
II. Angebote und Vertragsschluss
  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. An Angebote, die ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind, ist der Auftragnehmer für die Zeit von drei Kalendermonaten ab dem auf dem Angebot angegebenen Datum gebunden, sofern der Auftragnehmer nicht in dem Angebot schriftlich eine kürzere oder längere Bindefrist bezeichnet.
  2. Aufträge des Auftraggebers werden für den Auftragnehmer erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  3. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Änderungen und Nacharbeiten, die der Auftraggeber nach Vertragsabschluss verlangt und die zusätzliche Kosten verursachen, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
  2. Für die Erstellung von aufwendigen Angeboten, die speziell angefertigte Testdesigns (Sonderanfertigungen) enthalten, behält sich der Auftragnehmer vor, entstandene Kosten geltend zu machen.
  3. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts Anderes bestimmt, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und netto Kasse fällig. Fremdkosten, Reisekosten, Auslagen, Transport- und Versandkosten und Spesen sind dem Auftragnehmer gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu erstatten. Den Prüfbericht selbst übersendete Auftragnehmer kostenfrei, es sei denn, die Parteien haben etwas Anderes schriftlich vereinbart.
  4. Die in den Angeboten genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzliche Umsatzsteuer. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Der Auftraggeber gerät spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder, sofern kein Fälligkeitstermin vereinbart wurde, nicht innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlt. Während des Verzugs ist die fällige Forderung des Auftragnehmers mit 9 %‐Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verzugspauschale von € 40 gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer und höherer Schäden bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
  6. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Die gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossener Ansprüche steht dem Auftraggeber frei.
  7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus Verträgen mit dem Auftragnehmer ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
  8. Hält der Auftraggeber Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und wird dadurch die Zahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers gefährdet, ist der Auftragnehmer – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, hierfür Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag mit dem Auftraggeber sowie sonstigen, mit ihm bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und zukünftige Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
  9. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vertragsabschluss angemessene Abschlagszahlungen zu erheben.
  10. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor dessen Erfüllung, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer wie folgt zu vergüten: (i) Kündigung bis 8 Wochen vor Beginn der Studie gemäß dem Angebot – geschuldete Vergütung 20 % der angebotenen Vergütung, (ii) Kündigung im Zeitraum zwischen 8 und 3 Wochen vor Beginn der Studie gemäß dem Angebot – geschuldete Vergütung 30 % der angebotenen Vergütung, (iii) Kündigung im Zeitraum zwischen 3 Wochen bis 8 Tage vor Beginn der Studie gemäß dem Angebot – geschuldete Vergütung 60 % der angebotenen Vergütung und (iv) bei Kündigung weniger als 8 Tagen vor Beginn der Studie gemäß dem Angebot – 90 % der angebotenen Vergütung.
IV. Fertigstellung, Liefertermin und Verzug, Höhere Gewalt und COVID-19 Pandemie
  1. Liefer-, Leistungs- und Fertigstellungstermine sind, wenn der Auftragnehmer sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ bestätigt hat, nur annähernd gemeint und stellen keine Fixtermine dar. Bei Zusatz‐ oder Erweiterungsarbeiten, die nach Bestätigung solcher Termine beauftragt wurden, verlängern sich diese Termine um die Zeiten der Zusatz‐ oder Erweiterungsarbeiten bzw. der Betriebsstörungen.
  2. Im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur dann ein Recht auf Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch fünfzehn Werktage, gesetzt hat. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung setzen voraus, dass der Auftraggeber schriftlich unzweideutig zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annimmt (Ablehnungsandrohung).
  3. Ist der Auftragnehmer aufgrund Ereignisse höherer Gewalt, das heißt unverschuldete Leistungshindernisse von nicht nur vorübergehender Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, an der Leistungserbringung gehindert, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Auftragnehmer der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Leistungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
  4. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 3. der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichen Leistungsterminen das Festhalten am Vertrag für den Auftragnehmer objektiv unzumutbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
  5. Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund einer direkten oder indirekten Auswirkung der sogenannten COVID-19-Pandemie seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringen kann und eine regelgerechte Durchführung der Studien nicht mehr möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Leistungstermin zu verschieben, ohne irgendeine Haftung zu übernehmen. Um Zweifel auszuschließen: der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Verzögerung zu kündigen, die direkt oder indirekt durch die so genannte COVID-19-Pandemie verursacht wurde.
V. Leistungsumfang des Auftragnehmers
  1. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, forscht, entwickelt, prüft und analysiert der Auftragnehmer ausschließlich nach den für Deutschland geltenden nationalen und europäischen Rechtsnormen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel und der deutschen KosmetikV in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Soweit die Leistung des Auftragnehmers vom Auftraggeber für die Herstellung, die Lieferung, den Vertrieb oder den Gebrauch von Roh‐ und Hilfsstoffen, Fertigerzeugnissen, Behältnissen, Verpackungen, Produkt‐ und Gebrauchsinstruktionen oder Werbung in oder nach Ländern außerhalb Deutschlands bestimmt sind oder voraussichtlich benutzt werden und eine entsprechende Forschung, Entwicklung, Prüfung und Analyse mit dem Auftragnehmer auch ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Leistungen die in Betracht kommenden Länder und die in ihnen für die Roh‐ und Hilfsstoffe, Fertigerzeugnisse, Behältnisse, Verpackungen, Produkt‐ und Gebrauchsinstruktionen und Werbung geltenden gesetzlichen und außergesetzlichen Vorschriften und Normen benennen und in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stellen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, ist mit den Leistungen des Auftragnehmers und darauf bezogenen Gutachten, Prüfberichten oder sonstigen Äußerungen keinerlei Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, Konformitätserklärung oder sonstige Art von „Marktfreigabe“ und auch keinerlei Produkthaftungsübernahme verbunden.
  4. Sollte das im Angebot vorgeschlagene Studien‐ oder Testdesign nach Wünschen des Auftraggebers geändert oder ergänzt werden, so ändert das nichts daran, dass der Auftragnehmer das ursprünglich angebotene Studien‐ oder Testdesign auch weiterhin in anderen Studien und Tests frei verwenden kann.
  5. Bei Gutachten besitzt nur das Original Gültigkeit. Das Original bedarf der Papierform mit original Unterschrift des Auftragnehmers oder der Textform gemäß § 126 b BGB in Verbindung mit einer DocuSign Signatur des Auftragnehmers.
  6. Der Auftragnehmer erstellt die Prüfberichte in deutscher oder englischer Sprache. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, erstellt der Auftragnehmer die Prüfberichte in englischer Sprache.
  7. Die im Prüfbericht enthaltenen Fotos sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nur zur internen Verwendung des Auftraggebers bestimmt.
VI. Beschaffenheit und Zurverfügungstellung von Proben und Testmustern / Mitteilungspflichten
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ausschließlich verkehrsfähige und sichere Proben/Testmuster zur Forschung, Entwicklung, Prüfung und Analyse zu überlassen und umfassend schriftlich über Inhaltsstoffe der überlassenen Proben/Testmuster, sich daraus ggf. ergebende Gefahren, insbesondere beispielsweise für die Gesundheit und die Umwelt, zu informieren und auf Besonderheiten beim Umgang mit Stoffen und Proben hinzuweisen. Dazu gehören auch Angaben zu gesetzlich erforderlichen Warn‐ und Gefahrenhinweisen, insbesondere jenen nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und der KosmetikV. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer insbesondere auch nur solche Proben, die toxikologisch freigegeben sind und die den auf sie anwendbaren deutschen und europäischen Rechtsnormen (insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) und sonstigen Anforderungen entsprechen und gegen deren Verwendung im Rahmen der durchzuführenden Studie keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf eigene Kosten eine ausreichende Anzahl von Proben / Testmustern zur Verfügung zu stellen.
    Die dem Auftragnehmer übersandten Proben und Testmuster gehen in sein Eigentum über und dürfen nach Beendigung der Studie vom Auftragnehmer (gemäß dem deutschen Abfallgesetz) vernichtet oder auf unbestimmte Zeit eingelagert werden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rücksendung besteht nur, wenn eine Rücksendung schriftlich vereinbart ist.
  3. Die Identität der Testprodukte kann der Auftragnehmer nicht prüfen. Die Kennzeichnung im Prüfbericht erfolgt anhand der vom Auftraggeber vorgegebenen Namen und Codes.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Testprodukte nach Testende zu behalten und zu archivieren. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Testprodukte an den Auftraggeber zurückzugeben.
VII. Abnahme
  1. Die Leistung des Auftragnehmers gilt als abgenommen, wenn sie dem Auftraggeber zugegangen ist und dieser innerhalb von acht Kalendertagen keine schriftlichen Einwendungen erhebt.
VIII. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
  1. Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Die mangelhafte Leistung ist dem Auftragnehmer unverzüglich zuzuleiten, um die Nacherfüllung zu ermöglichen; das gilt für Gutachten, Berichte, Diagramme oder andere Schriftstücke jedoch nur insoweit, wie der Auftragnehmer es verlangt.
  2. Dem Auftragnehmer steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neuherstellung/Neulieferung zu.
  3. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber wahlweise die Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche gescheitert sind. Bei Minderung oder Rücktritt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens fünfzehn Werktagen zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn nach dem Gesetz ist eine Fristsetzung entbehrlich. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Auftraggeber schriftlich unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nicht mehr zu akzeptieren.
IX. Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz nur im Falle seines Verschuldens.
  2. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz aufgrund leichter Fahrlässigkeit, insbesondere wegen Pflichtverletzung, Verzögerung der Leistung oder nicht bzw. nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den vertragstypischen und voraussehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Eine Garantie für seine Leistungen übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich als „Garantie“ gegenüber dem Auftraggeber bezeichnet. Die Textform (§ 126b BGB) ist bei der Abgabe einer Garantie ausgeschlossen.
X. Rohdaten
  1. Die bei Durchführung der Studie erhobenen Rohdaten werden Eigentum des Auftragnehmers, er ist nicht zur Herausgabe an den Auftraggeber verpflichtet.
XI. Verjährung
  1. Für Mängelansprüche haftet der Auftragnehmer ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer arglistig handelt.
  2. Verhandeln die Parteien über den Grund oder die Höhe von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gelten die Verhandlungen spätestens drei Monate, nachdem eine Partei auf die letzte Stellungnahme der anderen nicht geantwortet hat, beendet.
XII. Urheberrechte
  1. Die gelieferten Werke sind gemäß § 1 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Alle Urheber‐, Urheberrechtspersönlichkeits‐ und Verwertungsrechte liegen beim Urheber. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Der Auftraggeber darf das gelieferte Werk nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Sind die zulässigen Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechtes nach dem mit seiner Einräumung verfolgten und für den Auftragnehmer erkennbaren Nutzungszweck sowie nach den nachfolgenden Bestimmungen. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung oder Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
  2. Die gelieferten Werke wie Gutachten, Prüfberichte, Prüfergebnisse, etc. dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers veröffentlicht werden. Gleiches gilt auch für eine gekürzte oder auszugsweise Veröffentlichung von Teilen aus diesen Werken. Sollte einer Veröffentlichung durch den Auftragnehmer zugestimmt werden, ist eine Veröffentlichung, eine Verwendung durch Vervielfältigung oder Verbreitung nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszweckes in der vom Auftragnehmer schriftlich festgelegten Form gestattet.
  3. Die gelieferten Werke enthalten u.a. Grafiken und Bildmaterial. Auch einzelne Grafiken und einzelnes Bildmaterial unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Bildmaterial und Grafiken dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht veröffentlicht oder verändert werden. Insbesondere sind verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern und Grafiken durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet, es sei denn der Auftragnehmer hat vorher seine schriftliche Zustimmung erklärt. Sollte die Zustimmung zur Veröffentlichung durch den Auftragnehmer erteilt werden, und wird ein Urheberrechtsvermerk verlangt, ist dies in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt, vorzunehmen.
  4. Beabsichtigt der Auftraggeber in seiner Produkt‐ oder Firmenwerbung auf die Tatsache der Begutachtung einzelner Produkte oder Produktgruppen durch den Auftragnehmer, entweder durch auszugsweises Zitat aus vorliegenden Gutachten, Untersuchungsberichten oder Prüfergebnissen, etc., oder durch Namensnennung des Auftragnehmers alleine hinzuweisen, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, so ist auch die Verwendung als Zitat oder eine auszugsweise Verwendung von Gutachten, Prüfungsergebnissen, etc., ebenfalls nicht gestattet.
  5. Das Testdesign der angebotenen Leistungen ist geistiges Eigentum der Institute Dr. Schrader und darf vom Auftraggeber nur für interne Zwecke verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um öffentlich zugängliche Methoden (zum Beispiel ISO Normen).
XIII. Geheimhaltungsklausel
  1. Jeder Vertragspartner wird alle ihm von dem anderen Vertragspartner überlassenen oder von ihm auf andere Weise von dem anderen Vertragspartner erlangten technischen, chemischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Informationen verkörpernde Gegenstände und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Muster, Proben, Gutachten und Berichte geheim halten, Dritten nicht offenbaren, auch wenn sie von dem anderen Vertragspartner nicht ausdrücklich als „vertraulich“ oder „geheimhaltungsbedürftig“ gekennzeichnet sind, und sie nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners verwerten.
XIV. Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich die Textform (§ 126b BGB) ausgeschlossen oder die Textform (§ 126b BGB) in Verbindung mit einer DocuSign Signatur des Auftragnehmers verlangt wird, genügt zur Erfüllung der Schriftform die Textform.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Klage an den für den Auftraggeber zuständigen Gerichten zu erheben.
  4. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Bestimmungen des internationalen Privatrechts in ihrer jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: 01.02.2024

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